Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Kriterien für die Feststellung der wesentlichen Bedeutung von Abwicklungsdiensten

Artikel 6

Kriterien für die Feststellung der wesentlichen Bedeutung von Abwicklungsdiensten

1.   Die Erbringung von Abwicklungsdiensten gemäß Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch einen CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat wird als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in dem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

der jährliche Wert der von dem CSD abgewickelten Anweisungen zur Abwicklung im Zusammenhang mit Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die von Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegeben wurden, entspricht mindestens 15 % des jährlichen Gesamtwerts aller von sämtlichen CSD mit Sitz in der Union abgewickelten Anweisungen zur Abwicklung im Zusammenhang mit Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die von Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegeben wurden;

b)

der jährliche Wert der Anweisungen zur Abwicklung, die von dem CSD für Teilnehmer und andere Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat abgewickelt werden, entspricht mindestens 15 % des Gesamtwerts der Anweisungen zur Abwicklung, die von allen CSD mit Sitz in der Union für Teilnehmer und andere Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat abgewickelt wurden;

c)

der CSD betreibt ein Wertpapierabrechnungssystem, das dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegt und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) notifiziert wurde.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b entspricht der Wert einer Anweisung zur Abwicklung

a)

bei Anweisungen zur Abwicklung gegen Entgelt dem Wert der entsprechenden Transaktion mit Finanzinstrumenten gemäß der Verbuchung im Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem;

b)

bei Anweisungen zur Abwicklung ohne Gegenwertverrechnung dem im Einklang mit Artikel 7 bestimmten aggregierten Marktwert der einschlägigen Finanzinstrumente.

3.   Ist eines der in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, werden die Tätigkeiten dieses CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Kalenderjahren ab dem 30. April des Kalenderjahres, das auf die Erfüllung dieser Kriterien folgt, angesehen.