Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 8 - Vollstreckungsverjährung

Artikel 8

Vollstreckungsverjährung

(1)   Die Befugnis der ESMA zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 38h und 38i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen Beschlüssen ist auf fünf Jahre beschränkt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte begrenzte Zeitraum beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss rechtskräftig geworden ist.

(3)   Der für die Vollstreckung zur Verfügung stehende begrenzte Zeitraum wird unterbrochen durch:

a)

die Bekanntgabe eines Beschlusses der ESMA an die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, mit dem die ursprüngliche Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert wird;

b)

jede Maßnahme der ESMA oder einer zuständigen nationalen Behörde, die auf Ersuchen der ESMA gemäß Artikel 38o der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 tätig wird und mit der die Zahlung oder die Zahlungsbedingungen der Geldbuße oder des Zwangsgelds durchgesetzt werden sollen.

(4)   Mit jeder Unterbrechung gemäß Absatz 3 beginnt die Verjährungsfrist erneut.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht,

a)

bis eine Zahlungsfrist bewilligt ist;

b)

solange die Vollstreckung einer Zahlung ausgesetzt ist, weil der Beschluss der ESMA Gegenstand eines vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 anhängigen Verfahrens oder Gegenstand einer Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne des Artikels 38m der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist.