Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft seit 27/05/2022

Ursprungsrechtsakt
Referenzstellen (4)
24/05/2022
Delegierte Verordnung 2022/803 veröffentlicht im ABl.
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Delegierte Verordnung 2022/803

Delegierte Verordnung (EU) 2022/803 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, Geldbußen oder Zwangsgelder gegen Datenbereitstellungsdienstleister zu verhängen (Text von Bedeutung für den EWR)

ErwägungsgründeArtikel 1 - BegriffsbestimmungArtikel 2 - Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor dem Untersuchungsbeauftragten geführt wirdArtikel 3 - Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen betreffende Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der ESMA geführt wirdArtikel 4 - Zwangsgelder betreffende Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der ESMA geführt wirdArtikel 5 - Verfahrensvorschriften für Interimsbeschlüsse über AufsichtsmaßnahmenArtikel 6 - Akteneinsicht und Verwendung der UnterlagenArtikel 7 - Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und ZwangsgeldernArtikel 8 - VollstreckungsverjährungArtikel 9 - Erhebung von Geldbußen und ZwangsgeldernArtikel 10 - Inkrafttreten und Geltungsbeginn