Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor dem Untersuchungsbeauftragten geführt wird

Artikel 2

Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor dem Untersuchungsbeauftragten geführt wird

(1)   Nach Abschluss einer Untersuchung möglicher Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Artikel 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und vor Übermittlung der Akte an die ESMA unterrichtet der in Artikel 38k Absatz 1 jener Verordnung genannte Untersuchungsbeauftragte die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich über seine Prüfungsfeststellungen und gibt ihr Gelegenheit, gemäß Absatz 3 schriftlich Stellung zu nehmen. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen sind die Fakten darzulegen, die einen oder mehrere Verstöße gegen die Anforderungen gemäß 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darstellen könnten, einschließlich einer Bewertung der Art und Schwere dieser Verstöße unter Berücksichtigung der in Artikel 38g Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien.

(2)   In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine angemessene Frist gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Bei anderen als den in Artikel 5 genannten Untersuchungen beträgt diese Frist mindestens vier Wochen. Der Untersuchungsbeauftragte ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Eingaben Rechnung zu tragen.

(3)   Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann in ihren schriftlichen Eingaben alle Tatsachen darlegen, die für ihre Verteidigung von Bedeutung sind, und fügt nach Möglichkeit Unterlagen als Nachweis für die dargelegten Tatsachen bei. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann die Anhörung anderer Personen durch den Untersuchungsbeauftragten vorschlagen, die die Fakten bestätigen können, welche von der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, vorgebracht wurden.

(4)   Der Untersuchungsbeauftragte kann eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist und der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.