Artikel 1
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff „Datenbereitstellungsdienstleister“ ein genehmigtes Veröffentlichungssystem oder einen genehmigten Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 bzw. Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.