Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 7 - Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern

Artikel 7

Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern

(1)   Für Geldbußen und Zwangsgelder, die gegen Datenbereitstellungsdienstleister oder andere Personen, welche Gegenstand einer Untersuchung sind, verhängt werden, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Verstoß begangen wurde. Bei fortgesetzten oder wiederholten Zuwiderhandlungen beginnt diese Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung eingestellt wird.

(3)   Jede Maßnahme, die von der ESMA oder von der zuständigen nationalen Behörde, die auf Ersuchen der ESMA nach Artikel 38o der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 tätig wird, zum Zweck der Untersuchung oder eines Verfahrens in Bezug auf einen Verstoß gegen die Anforderungen in Artikel 38g Absatz 1 der genannten Verordnung ergriffen wird, unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern. Die Verjährungsfrist wird ab dem Tag unterbrochen, an dem der Datenbereitstellungsdienstleister oder die Person, die Gegenstand der Untersuchung in Bezug auf einen Verstoß gegen die Anforderungen nach Artikel 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist, von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.

(4)   Mit jeder Unterbrechung gemäß Absatz 3 beginnt die Verjährungsfrist erneut. Die Verjährung tritt spätestens mit dem Tag ein, an dem ein Zeitraum von der zweifachen Dauer der Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 5 ruht.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird für die Zeit ausgesetzt, in der in Bezug auf den Beschluss der ESMA ein Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss nach Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) anhängig ist oder dieser Beschluss vom Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 38m der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 überprüft wird.


(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).