Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
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Artikel 9 - Vorkehrungen für die Veröffentlichung einer festen Notierung (Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 9

Vorkehrungen für die Veröffentlichung einer festen Notierung

(Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Jede Vorkehrung, die ein systematischer Internalisierer zur Erfüllung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von festen Notierungen trifft, muss die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie umfasst alle angemessenen Schritte, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die zu veröffentlichenden Informationen verlässlich sind, kontinuierlich auf Fehler hin überwacht und sobald wie möglich bei Erkennen von Fehlern korrigiert werden;

b) 

sie entspricht technischen Vorkehrungen, die mit den in Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 für genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) festgelegten gleichwertig sind und die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtern;

c) 

sie stellt die Informationen dem Publikum auf nichtdiskriminierender Basis zur Verfügung;

d) 

sie umfasst die Veröffentlichung des Zeitpunkts, zu dem die Notierungen eingegeben oder geändert wurden, in Übereinstimmung mit Artikel 50 der Richtlinie 2014/65/EU, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission ( 3 ) festgelegt.


( 3 ) Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).