Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
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Artikel 8 - Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 8

Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.  

Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten können für die Art von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, gewährt werden, die:

a) 

im Orderbuch des Handelsplatzes veröffentlicht werden sollen und von objektiven Bedingungen abhängen, die durch das Protokoll des Systems vordefiniert sind;

b) 

vor der Veröffentlichung im Orderbuch des Handelsplatzes nicht mit anderen Handelsinteressen interagieren können;

c) 

nach der Veröffentlichung im Orderbuch im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für diese Art von Aufträgen geltenden Vorschriften mit anderen Aufträgen interagieren.

2.  

Aufträge, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, für die Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten gewährt werden können, besitzen zum Zeitpunkt der Eingabe und nach jeder Änderung eines der folgenden Volumen:

a) 

im Falle einer Reserve-Order 10 000  EUR oder größer;

b) 

bei allen anderen Aufträgen ein Volumen, das der im Voraus vom Systembetreiber nach dessen Vorschriften und Protokollen festgelegten Mindesthandelsmenge entspricht oder größer ist.

3.  
Als Reserve-Order im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gilt eine Limit-Order, die aus einem veröffentlichten Auftrag über einen Teil einer Menge und einem nicht veröffentlichten Auftrag über den Rest der Menge besteht, wobei die nicht veröffentlichte Menge nur ausgeführt werden kann, wenn sie gegenüber dem Orderbuch als neuer veröffentlichter Auftrag freigegeben wurde.