Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen (1)
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Artikel 3 - Vorhandelstransparenzpflichten (Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 3

1.  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen. Die Informationen sind entsprechend der Art des von ihnen betriebenen Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 zu veröffentlichen.
2.  
Die Transparenzanforderungen aus Absatz 1 gelten auch für jegliche „verbindliche Interessenbekundung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung.