Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
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Artikel 5 - Spezifische Merkmale ausgehandelter Geschäfte (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 5

Spezifische Merkmale ausgehandelter Geschäfte

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Als ausgehandeltes Geschäft mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten gilt ein Geschäft, das privat ausgehandelt, aber gemäß den Vorschriften eines Handelsplatzes gemeldet wird, und für das einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) 

Zwei Mitglieder oder Teilnehmer dieses Handelsplatzes üben eine der nachfolgend genannten Funktionen aus:

i) 

Einer handelt für eigene Rechnung, der andere im Namen eines Kunden;

ii) 

beide handeln für eigene Rechnung;

iii) 

beide handeln im Namen eines Kunden.

b) 

Ein Mitglied oder Teilnehmer dieses Handelsplatzes übt eine der folgenden Funktionen aus:

i) 

Handel im Namen sowohl des Käufers als auch des Verkäufers;

ii) 

Handel gegen einen Kundenauftrag für eigene Rechnung.