Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
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Artikel 10 - Preise, die die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 10

Preise, die die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln

(Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die von einem systematischen Internalisierer veröffentlichten Preise sind als die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelnd zu betrachten, wenn sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den Kursofferten für gleichwertige Volumen desselben Finanzinstruments an dem gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument ähnlich sind.

Allerdings werden die von einem systematischen Internalisierer für Aktien und Aktienzertifikate veröffentlichten Preise nur dann als die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelnd betrachtet, wenn diese Preise die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen und die kleinstmöglichen Preisschwankungen, d. h. die in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission ( 4 ) aufgeführten Tick-Größen, einhalten.


( 4 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411).