Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen (2)
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Artikel 11 - Standardmarktgröße (Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 11

1.  
Die Standardmarktgröße für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die ein liquider Markt besteht, wird auf der Grundlage des im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 berechneten Durchschnittswerts der Geschäfte mit dem jeweiligen Finanzinstrument und im Einklang mit Anhang II Tabelle 3 bestimmt.
2.  
Zur Bestimmung der Standardmarktgröße für ein bestimmtes Finanzinstrument nach Maßgabe von Absatz 1 berechnen die zuständigen Behörden den Durchschnittswert der Geschäfte mit sämtlichen an einem Handelsplatz gehandelten Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten, für die ein liquider Markt besteht und für die sie zuständig sind.
3.  

Die Berechnung gemäß Absatz 2 muss folgende Merkmale aufweisen:

a) 

Sie berücksichtigt die in der Union mit dem betreffenden Finanzinstrument ausgeführten Geschäfte, unabhängig davon, ob sie an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführt wurden;

b) 

sie berücksichtigt entweder das vorherige Kalenderjahr oder, falls anwendbar, den Teil des vorherigen Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war;

c) 

sie schließt nachbörsliche Geschäfte mit großem Volumen gemäß Anhang I Tabelle 4 aus.

Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

4.  
Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Durchschnittswert der Geschäfte für dieses Finanzinstrument unter Berücksichtigung einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments sowie jener Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden, und sorgt für die Veröffentlichung dieser Schätzung.
5.  
Die Verwendung des geschätzten Durchschnittswerts der Geschäfte gemäß Absatz 4 zur Festlegung der Standardmarktgröße für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente erfolgt in einem Zeitraum von sechs Wochen, nachdem die Aktie, das Aktienzertifikat, der börsengehandelte Fonds, das Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.
6.  
Die zuständige Behörde nimmt vor Ablauf der Sechswochenfrist im Sinne von Absatz 5 die Berechnung des Durchschnittswerts der Geschäfte auf der Grundlage der ersten vier Wochen des Handels vor und sorgt für dessen Veröffentlichung.
7.  
Der Durchschnittswert der Geschäfte gemäß Absatz 6 gilt unmittelbar nach dessen Veröffentlichung bis ein neuer im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 berechneter Durchschnittswert der Geschäfte Anwendung findet.
8.  
Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Berechnung des Durchschnittswerts der Geschäfte durch Division des mit einem bestimmten Finanzinstrument erzielten Gesamtumsatzes gemäß Artikel 17 Absatz 4 durch die Gesamtzahl der mit diesem Finanzinstrument im betreffenden Zeitraum ausgeführten Geschäfte.