Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 7 - Berichtspflichten der zuständigen Behörden gegenüber der ESMA für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und der Handelspflicht für Derivate

Artikel 7

Berichtspflichten der zuständigen Behörden gegenüber der ESMA für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und der Handelspflicht für Derivate

(1)  Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die von einem Handelsplatz oder CTP im Einklang mit Artikel 6 erhaltenen Daten an dem auf den Eingang folgenden Arbeitstag bis 13:00 Uhr MEZ.

(2)  Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA unverzüglich und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang die von einem Handelsplatz, APA oder CTP erhaltenen Daten, damit festgestellt werden kann, ob die Derivate im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h ausreichend liquide sind.