Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 2 - Inhalt der Datenanforderungen und zu meldende Informationen

Artikel 2

Inhalt der Datenanforderungen und zu meldende Informationen

(1)  Für die Zwecke der Berechnungen, die an einem vorab festgelegten Datum oder in vorab festgelegter Häufigkeit vorgenommen werden, stellen die Handelsplätze, APA und CTP den zuständigen Behörden sämtliche Daten zur Verfügung, die für die in den folgenden Verordnungen festgelegten Berechnungen erforderlich sind:

a) Delegierte Verordnung (EU) 2017/587;

b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/583;

c) Delegierte Verordnung (EU) 2017/567;

d) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565.

(2)  Zur Kontrolle und Anpassung der Schwellenwerte und Parameter, auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis f und Buchstabe h Bezug genommen wird, können die zuständigen Behörden erforderlichenfalls bei Handelsplätzen, APA und CTP weitere Informationen anfordern.

(3)  Die zuständigen Behörden dürfen sämtliche Daten anfordern, die die ESMA im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2020 berücksichtigen muss, einschließlich Daten

a) zur Durchschnittsfrequenz der Geschäfte;

b) zum Durchschnittsvolumen und zur Durchschnittsverteilung der Geschäfte;

c) zur Zahl und Art der Marktteilnehmer;

d) zu den durchschnittlichen Spreads.