Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)    Diese Verordnung legt für die Zwecke der Berechnungen und der Anpassung der Regelungen für die Vorhandels- und Nachhandelstransparenz sowie der Handelspflichten die Einzelheiten zu den Datenanforderungen, die von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, und die Einzelheiten zu den Antworten auf diese Anforderungen fest, die von Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und Bereitstellern konsolidierter Datenträger (CTP) zu übermitteln sind, damit insbesondere Folgendes bestimmt wird:

a) ob der Markt für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente liquide ist;

b) die Schwellenwerte für Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente;

c) die Schwellenwerte für einen Aufschub im Zusammenhang mit der Nachhandelstransparenz für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente;

d) wann die Liquidität einer Klasse von Finanzinstrumenten unter einen spezifizierten Schwellenwert fällt;

e) ob eine Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer ist;

f) die Standardmarktgröße für mit Eigenkapitalinstrumenten und ähnlichen Instrumenten handelnde systematische Internalisierer und — für mit Nichteigenkapitalinstrumenten handelnde systematische Internalisierer — der für das Instrument typische Umfang;

g) für Eigenkapitalinstrumente und ähnliche Instrumente das gesamte Handelsvolumen in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von  der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte und der Referenzkursausnahme in den vorangegangenen 12 Monaten Gebrauch gemacht wurde;

h) ob die Derivate zur Erfüllung der für Derivate geltenden Handelspflicht ausreichend liquide sind.