Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 5 - Art der zu speichernden Daten und Frist, während der die Handelsplätze, APA und CTP die Daten mindestens speichern müssen

Artikel 5

Art der zu speichernden Daten und Frist, während der die Handelsplätze, APA und CTP die Daten mindestens speichern müssen

(1)  Handelsplätze, APA und CTP speichern sämtliche zur Berechnung, Kontrolle oder Anpassung der Schwellenwerte und Parameter nach Artikel 2 erforderlichen Daten, unabhängig davon, ob diese Informationen veröffentlicht wurden.

(2)  Die Daten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, sind von den Handelsplätzen, APA und CTP mindestens drei Jahre lang zu speichern.