Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 6 - Aufzeichnungsanforderungen

Artikel 6

Aufzeichnungsanforderungen

(1)   Offenlegende Marktteilnehmer stellen sicher, dass zu den nachfolgenden Punkten Aufzeichnungen auf einem dauerhaften Datenträger geführt werden, so dass deren Zugänglichkeit und Lesbarkeit während der Vorhaltezeit gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gewährleistet sind:

a)

die Verfahren gemäß Artikel 1 und 2;

b)

der Standardsatz von Informationen, der gemäß Artikel 3 für jede Marktsondierung festgelegt wird;

c)

die gemäß Artikel 4 erforderlichen Angaben zu den Personen, die die Marktsondierung erhalten;

d)

alle für die Zwecke der Marktsondierung vorgenommenen Informationsübermittlungen zwischen dem offenlegenden Marktteilnehmer und allen Personen, die die Marktsondierung erhalten haben, einschließlich aller Unterlagen, die der offenlegende Marktteilnehmer den Personen, die die Marktsondierung erhalten, bereitgestellt hat;

e)

die Informationen, die zu der Einschätzung geführt haben, dass die während der Marktsondierung übermittelten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben, und die entsprechenden Mitteilungen nach Artikel 5.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d bewahrt der offenlegende Marktteilnehmer Folgendes auf:

a)

bei telefonischer Übermittlung der Informationen über Anschlüsse mit Aufzeichnungsfunktion die Aufzeichnungen der Telefongespräche, sofern die Personen, denen die Informationen übermittelt werden, ihre Zustimmung zu einer solchen Aufzeichnung gegeben haben;

b)

bei schriftlicher Übermittlung der Informationen eine Kopie des Schriftverkehrs;

c)

bei Übermittlung der Informationen im Rahmen video- oder audioaufgezeichneter Zusammenkünfte die Aufzeichnungen dieser Zusammenkünfte, sofern die Personen, denen die Informationen übermittelt werden, ihre Zustimmung zu einer solchen Aufzeichnung gegeben haben;

d)

bei Übermittlung der Informationen im Rahmen nicht aufgezeichneter Zusammenkünfte oder Telefongespräche die schriftlichen Protokolle oder Vermerke zu diesen Zusammenkünften oder Telefongesprächen.

(3)   Die schriftlichen Protokolle oder Vermerke nach Absatz 2 Buchstabe d werden vom offenlegenden Marktteilnehmer erstellt und sowohl vom offenlegenden Marktteilnehmer als auch von der Person, die die Marktsondierung erhält, ordnungsgemäß unterzeichnet. Sie beinhalten:

a)

Datum und Uhrzeit der Zusammenkunft oder des Telefongesprächs und die Identität der Teilnehmer;

b)

die Einzelheiten der Informationen in Bezug auf die Marktsondierung, die im Verlauf der Marktsondierung zwischen dem offenlegenden Marktteilnehmer und der Person, die die Marktsondierung erhält, ausgetauscht wurden, einschließlich der Informationen, die der Person, die die Marktsondierung erhält, auf Grundlage des in Artikel 3 angeführten Standardsatzes von Informationen bereitgestellt und bei ihr abgefragt wurden;

c)

alle Unterlagen und Materialien, die der Person, die die Marktsondierung erhält, vom offenlegenden Marktteilnehmer im Verlauf der Marktsondierung bereitgestellt wurden.

Wenn sich der offenlegende Marktteilnehmer und die Person, die die Marktsondierung erhält, nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Marktsondierung auf den Inhalt der schriftlichen Protokolle oder Vermerke geeinigt haben, nimmt der offenlegende Marktteilnehmer sowohl eine von ihm unterzeichnete Fassung der schriftlichen Protokolle oder Vermerke als auch eine von der Person, die die Marktsondierung erhalten hat, unterzeichnete Fassung zu den Aufzeichnungen.

Wenn die Person, die die Marktsondierung erhalten hat, dem offenlegenden Marktteilnehmer nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Marktsondierung eine unterzeichnete Fassung der schriftlichen Protokolle oder Vermerke zur Verfügung gestellt hat, bewahrt der offenlegende Marktteilnehmer eine Kopie der von ihm unterzeichneten schriftlichen Fassung der Protokolle oder Vermerke auf.

(4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Ersuchen vorzulegen.