Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 2 - Verfahren für die Zwecke der Durchführung von Marktsondierungen

Artikel 2

Verfahren für die Zwecke der Durchführung von Marktsondierungen

(1)   Offenlegende Marktteilnehmer richten Verfahren ein, mit denen die Modalitäten der Durchführung der Marktsondierungen genau bestimmt werden.

Offenlegende Marktteilnehmer können Informationen für die Zwecke der Marktsondierung den Personen, die die Marktsondierung erhalten, mündlich, bei persönlichen Zusammenkünften, durch Telefongespräche oder Videotelefongespräche oder durch Schreiben, E-Mail, Fax oder elektronische Mitteilung übermitteln.

(2)   Offenlegende Marktteilnehmer richten Verfahren für die telefonische Durchführung von Marktsondierungen ein und gewährleisten, dass Telefonanschlüsse mit Aufzeichnungsfunktion genutzt werden, wenn der offenlegende Marktteilnehmer Zugang zu solchen Anschlüssen hat, und dass die Personen, die die Marktsondierung erhalten, ihre Zustimmung zur Aufzeichnung des Gesprächs gegeben haben.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren gewährleisten, dass Personen, die mit einem Arbeitsvertrag oder anderweitig für einen offenlegenden Marktteilnehmer tätig sind, bei ausgehenden und eingehenden Telefonaten und elektronischen Mitteilungen für die Zwecke der Marktsondierung nur Geräte verwenden, die vom offenlegenden Marktteilnehmer bereitgestellt werden.