Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 4 - Angaben zu den Personen, die die Marktsondierung erhalten

Artikel 4

Angaben zu den Personen, die die Marktsondierung erhalten

(1)   Für jede durchgeführte Marktsondierung erstellt der offenlegende Marktteilnehmer eine Liste mit den folgenden Angaben:

a)

Namen aller natürlichen und juristischen Personen, gegenüber denen im Verlauf der Marktsondierung Informationen offengelegt wurden;

b)

Datum und Uhrzeit einer jeden Informationsübermittlung, die im Verlauf oder nach der Marktsondierung stattgefunden hat;

c)

die für die Zwecke der Marktsondierung verwendeten Kontaktangaben der Personen, die die Marktsondierung erhalten.

(2)   Offenlegende Marktteilnehmer erstellen eine Liste aller potenziellen Anleger, die ihnen mitgeteilt haben, dass sie entweder in Bezug auf alle potenziellen Geschäfte oder nur für bestimmte Arten von Geschäften keine Marktsondierungen erhalten möchten. Der offenlegende Marktteilnehmer sieht davon ab, solchen potenziellen Anlegern Informationen für die Zwecke von Marktsondierungen zu übermitteln.