Artikel 1
Allgemeine Anforderungen
Die offenlegenden Marktteilnehmer stellen sicher, dass die von ihnen eingeführten Regelungen und Verfahren zur Einhaltung von Artikel 11 Absätze 4, 5, 6 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.