Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 5 - Verfahren für die Mitteilung, dass Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben

Artikel 5

Verfahren für die Mitteilung, dass Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben

Wenn offenlegende Marktteilnehmer gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 einschätzen, dass die im Zuge einer Marktsondierung offengelegten Insiderinformationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben, übermitteln sie der Person, die die Marktsondierung erhalten hat, die folgenden Angaben:

a)

die Identität des offenlegenden Marktteilnehmers;

b)

Angaben zum Geschäft, das Gegenstand der Marktsondierung ist;

c)

Datum und Uhrzeit der Marktsondierung;

d)

die Tatsache, dass die offengelegten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben;

e)

das Datum, an dem die Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben.