Artikel 5
Verfahren für die Mitteilung, dass Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben
Wenn offenlegende Marktteilnehmer gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 einschätzen, dass die im Zuge einer Marktsondierung offengelegten Insiderinformationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben, übermitteln sie der Person, die die Marktsondierung erhalten hat, die folgenden Angaben:
a) |
die Identität des offenlegenden Marktteilnehmers; |
b) |
Angaben zum Geschäft, das Gegenstand der Marktsondierung ist; |
c) |
Datum und Uhrzeit der Marktsondierung; |
d) |
die Tatsache, dass die offengelegten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben; |
e) |
das Datum, an dem die Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben. |