Artikel 3
Standardsatz von Informationen für die Mitteilungen an Personen, die die Marktsondierung erhalten
(1) Offenlegende Marktteilnehmer verfügen über Verfahren, auf deren Grundlage während der Marktsondierungen mit den Personen, die die Marktsondierung erhalten, ein Standardsatz von Informationen ausgetauscht wird, wobei die Reihenfolge im Voraus festgelegt ist.
(2) Der Standardsatz von Informationen nach Absatz 1 wird vom offenlegenden Marktteilnehmer für jede Marktsondierung vor deren Durchführung festgelegt. Der offenlegende Marktteilnehmer wendet diesen Standardsatz von Informationen in Bezug auf alle Personen an, die die entsprechende Marktsondierung erhalten.
(3) Wenn offenlegende Marktteilnehmer der Auffassung sind, dass die Marktsondierung die Offenlegung von Insiderinformationen beinhalten wird, umfasst der Standardsatz von Informationen nach Absatz 1 lediglich Folgendes, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:
a) |
eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Kommunikation für die Zwecke einer Marktsondierung stattfindet; |
b) |
bei Durchführung der Marktsondierung über Telefonanschlüsse mit Aufzeichnungsfunktion oder Verwendung von Audio- oder Videoaufzeichnungen eine Erklärung, dass das Gespräch aufgezeichnet wird, sowie die Zustimmung der Person, die die Marktsondierung erhält, zu dieser Aufzeichnung; |
c) |
ein an die kontaktierte Person gerichtetes Ersuchen sowie die Bestätigung dieser Person, dass der offenlegende Marktteilnehmer mit derjenigen Person kommuniziert, die vom potenziellen Anleger mit dem Empfang der Marktsondierung betraut wurde, und die Antwort auf dieses Ersuchen; |
d) |
eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die kontaktierte Person bei Zustimmung zum Erhalt der Marktsondierung Informationen erhalten wird, die der offenlegende Marktteilnehmer als Insiderinformationen betrachtet, und ein Verweis auf die in Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegte Verpflichtung; |
e) |
nach Möglichkeit eine Einschätzung dazu, wann Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verlieren, die Faktoren, die möglicherweise diese Einschätzung verändern, und in jedem Fall Informationen zur Art und Weise, in der die Person, die die Marktsondierung erhält, über Veränderungen bei der Einschätzung in Kenntnis gesetzt wird; |
f) |
eine Erklärung zur Unterrichtung der Person, die die Marktsondierung erhält, über die Pflichten gemäß Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014; |
g) |
ein Ersuchen um Zustimmung der Person, die die Marktsondierung erhält, dass sie Insiderinformationen erhält, wie in Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegt, und die Antwort auf dieses Ersuchen; |
h) |
im Falle der Erteilung der nach Buchstabe g erbetenen Zustimmung die Informationen, die für die Zwecke der Marktsondierung offengelegt werden, unter Verweis darauf, welche Informationen vom offenlegenden Marktteilnehmer als Insiderinformationen betrachtet werden. |
(4) Ist der offenlegende Marktteilnehmer der Auffassung, dass die Marktsondierung nicht mit der Offenlegung von Insiderinformationen einhergehen wird, umfasst der in Absatz 1 beschriebene Standardsatz von Informationen lediglich Folgendes, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:
a) |
eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Kommunikation für die Zwecke einer Marktsondierung stattfindet; |
b) |
bei Durchführung der Marktsondierung über Telefonanschlüsse mit Aufzeichnungsfunktion oder Verwendung von Audio- oder Videoaufzeichnungen eine Erklärung, dass das Gespräch aufgezeichnet wird, und die Zustimmung der Person, die die Marktsondierung erhält, zu dieser Aufzeichnung; |
c) |
ein an die kontaktierte Person gerichtetes Ersuchen sowie die Bestätigung dieser Person, dass der offenlegende Marktteilnehmer mit derjenigen Person kommuniziert, die vom potenziellen Anleger mit dem Empfang der Marktsondierung betraut wurde, und die Antwort auf dieses Ersuchen; |
d) |
eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die kontaktierte Person bei Zustimmung zum Erhalt der Marktsondierung Informationen erhalten wird, die der offenlegende Marktteilnehmer nicht als Insiderinformationen betrachtet, und ein Verweis auf die in Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegte Verpflichtung; |
e) |
ein Ersuchen um Zustimmung der Person, die die Marktsondierung erhält, dass die Marktsondierung fortgesetzt wird, und die Antwort auf dieses Ersuchen; |
f) |
im Falle der Erteilung der unter Buchstabe e geforderten Zustimmung die Informationen, die für die Zwecke der Marktsondierung offengelegt werden. |
(5) Der offenlegende Marktteilnehmer stellt sicher, dass in Bezug auf ein und dieselbe Marktsondierung allen Personen, die die Marktsondierung erhalten, Informationen gleichen Umfangs zugehen.