Aktualisiert 19/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/959 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Marktsondierungen in Bezug auf die von offenlegenden Marktteilnehmern zu nutzenden Systeme und Mitteilungsmuster und das Format der Aufzeichnungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 10 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Offenlegende Marktteilnehmer müssen Aufzeichnungen über die Übermittlung von Informationen führen, die für die Zwecke der Marktsondierung zwischen ihnen und allen die Marktsondierungen erhaltenden Personen erfolgt. Mithilfe dieser Aufzeichnungen können offenlegende Marktteilnehmer den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen, dass sie sich ordnungsgemäß verhalten haben, insbesondere wenn sich die Art der Information nach der Marktsondierung ändert oder wenn die zuständige Behörde den Prozess der Kategorisierung der Informationen überprüfen muss. Zu diesem Zweck sollten sämtliche Aufzeichnungen elektronisch geführt werden.

(2)

Zur Gewährleistung einer konsistenten Aufzeichnung aller übermittelten Informationen auch bei Marktsondierungen, die im Rahmen nicht aufgezeichneter Zusammenkünfte oder Telefongespräche stattfinden, sollte für die schriftlichen Protokolle oder Vermerke, die die offenlegenden Marktteilnehmer von diesen Zusammenkünften und Gesprächen anfertigen müssen, ein einheitliches Muster erstellt werden.

(3)

Zur Gewährleistung einer konsistenten Aufzeichnung der übermittelten Informationen sollten die offenlegenden Marktteilnehmer Aufzeichnungen über die schriftlichen Mitteilungen führen, um die Personen, die die Marktsondierungen erhalten haben, in Kenntnis zu setzen, wenn die im Verlauf der Marktsondierung offengelegten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verlieren.

(4)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(5)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(6)

Zur Sicherung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollte diese Verordnung baldmöglichst in Kraft treten und sollten die darin festgelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).