Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 3 - Format für die Aufzeichnung von Daten zu potenziellen Anlegern

Artikel 3

Format für die Aufzeichnung von Daten zu potenziellen Anlegern

(1)   Offenlegende Marktteilnehmer zeichnen die in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960 genannten Informationen für jede Marktsondierung in einer separaten Liste auf.

(2)   Offenlegende Marktteilnehmer zeichnen die in Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960 genannten Informationen in einer einzigen Liste auf.