Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 1 - Elektronisches Format für die Aufzeichnungen

Artikel 1

Elektronisches Format für die Aufzeichnungen

Sämtliche Aufzeichnungen nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960 der Kommission (3) sind in einem elektronischen Format zu führen.


(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/960 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren für offenlegende Marktteilnehmer bei der Durchführung von Marktsondierungen (siehe Seite 29 dieses Amtsblatts).