ANHANG I
Muster für die schriftlichen Protokolle und Vermerke nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960, wenn es sich bei den offengelegten Informationen um Insiderinformationen handelt
Punkt |
Textfeld |
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Vollständige Namen des offenlegenden Marktteilnehmers und der Person innerhalb des offenlegenden Marktteilnehmers, die die Informationen und die für die Übermittlung verwendeten Kontaktangaben bereitstellt |
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Vollständiger Name der Person, die die übermittelten Informationen erhält, und die für die Übermittlung verwendeten Kontaktangaben |
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Datum und Uhrzeit(en) der Übermittlung mit Angabe der Zeitzone |
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Aufzeichnung der Erklärung, dass die Übermittlung für die Zwecke einer Marktsondierung stattfindet |
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Aufzeichnung der Information über die Bestätigung durch die kontaktierte Person, dass der offenlegende Marktteilnehmer mit der Person kommuniziert, die vom potenziellen Anleger mit dem Empfang der Marktsondierung betraut wurde |
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Aufzeichnung der Klarstellung, dass die Person, die die übermittelten Informationen erhält, bei Zustimmung zum Erhalt der Marktsondierung Informationen erhalten wird, die der offenlegende Marktteilnehmer als Insiderinformationen betrachtet, und ein Verweis auf die in Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegte Verpflichtung |
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Aufzeichnung der Angabe, sofern vorhanden, des geschätzten Zeitpunkts, an dem die Informationen voraussichtlich öffentlich gemacht werden oder das Geschäft abgewickelt wird, mit einer Erklärung dazu, warum dieser sich noch ändern kann und wie die Person, die die Marktsondierung erhält, in Kenntnis gesetzt wird, wenn der geschätzte Zeitpunkt nicht mehr gilt. |
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Aufzeichnung der Erläuterung der mit dem Besitz von Insiderinformationen verbundenen Verpflichtungen gegenüber der Person, die die übermittelten Informationen erhält, gemäß Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 |
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Aufzeichnung der Information über die Zustimmung der Person, die die Marktsondierung erhält, dass sie Insiderinformationen erhält, gemäß Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Ersuchen und Antwort auf das Ersuchen) |
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Beschreibung der für die Zwecke der Marktsondierung offengelegten Informationen, Feststellung der Informationen, die als Insiderinformationen betrachtet werden. |