Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

ANHANG I

ANHANG I

Muster für die schriftlichen Protokolle und Vermerke nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960, wenn es sich bei den offengelegten Informationen um Insiderinformationen handelt

Punkt

Textfeld

i.

Identität des offenlegenden Marktteilnehmers

Vollständige Namen des offenlegenden Marktteilnehmers und der Person innerhalb des offenlegenden Marktteilnehmers, die die Informationen und die für die Übermittlung verwendeten Kontaktangaben bereitstellt

ii.

Identität der Person, die die Mitteilung erhält

Vollständiger Name der Person, die die übermittelten Informationen erhält, und die für die Übermittlung verwendeten Kontaktangaben

iii.

Datum und Uhrzeit der Übermittlung

Datum und Uhrzeit(en) der Übermittlung mit Angabe der Zeitzone

iv.

Klarstellung der Art des Gesprächs gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960

Aufzeichnung der Erklärung, dass die Übermittlung für die Zwecke einer Marktsondierung stattfindet

v.

Bestätigung der Identität der Person, die die Marktsondierung erhält, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960

Aufzeichnung der Information über die Bestätigung durch die kontaktierte Person, dass der offenlegende Marktteilnehmer mit der Person kommuniziert, die vom potenziellen Anleger mit dem Empfang der Marktsondierung betraut wurde

vi.

Klarstellung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960, dass Insiderinformationen mitgeteilt werden

Aufzeichnung der Klarstellung, dass die Person, die die übermittelten Informationen erhält, bei Zustimmung zum Erhalt der Marktsondierung Informationen erhalten wird, die der offenlegende Marktteilnehmer als Insiderinformationen betrachtet, und ein Verweis auf die in Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegte Verpflichtung

vii.

Information über den geschätzten Zeitpunkt, ab dem die Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verlieren, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960

Aufzeichnung der Angabe, sofern vorhanden, des geschätzten Zeitpunkts, an dem die Informationen voraussichtlich öffentlich gemacht werden oder das Geschäft abgewickelt wird, mit einer Erklärung dazu, warum dieser sich noch ändern kann und wie die Person, die die Marktsondierung erhält, in Kenntnis gesetzt wird, wenn der geschätzte Zeitpunkt nicht mehr gilt.

viii.

Erklärung zu den Verpflichtungen der Person, die die übermittelten Informationen erhält, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960

Aufzeichnung der Erläuterung der mit dem Besitz von Insiderinformationen verbundenen Verpflichtungen gegenüber der Person, die die übermittelten Informationen erhält, gemäß Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

ix.

Bestätigung der Zustimmung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960

Aufzeichnung der Information über die Zustimmung der Person, die die Marktsondierung erhält, dass sie Insiderinformationen erhält, gemäß Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Ersuchen und Antwort auf das Ersuchen)

x.

Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960

Beschreibung der für die Zwecke der Marktsondierung offengelegten Informationen, Feststellung der Informationen, die als Insiderinformationen betrachtet werden.