Artikel 2
Format für die Aufzeichnung der schriftlichen Protokolle oder Vermerke
Offenlegende Marktteilnehmer erstellen die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960 genannten schriftlichen Protokolle oder Vermerke in einem elektronischen Format und verwenden dabei
a) |
das Muster in Anhang I, wenn die Marktsondierung ihrer Auffassung nach die Offenlegung von Insiderinformationen einschließt; |
b) |
das Muster in Anhang II, wenn die Marktsondierung ihrer Auffassung nach keine Offenlegung von Insiderinformationen einschließt; |