Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 6 - Zeitpunkt der Verdachtsmeldungen

Artikel 6

Zeitpunkt der Verdachtsmeldungen

(1)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, stellen sicher, dass sie über wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren verfügen, um gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei Auftreten eines begründeten Verdachts auf ein tatsächliches oder versuchtes Insidergeschäft bzw. eine tatsächliche oder versuchte Marktmanipulation unverzüglich eine Verdachtsmeldung zu übermitteln.

(2)   Hat sich der Verdacht aufgrund von Folgeereignissen oder späteren Informationen ergeben, beinhalten die Regelungen, Systeme und Verfahren nach Absatz 1 die Möglichkeit der Übermittlung von Verdachtsmeldungen in Bezug auf Geschäfte und Aufträge aus der Vergangenheit.

In solchen Fällen erläutern die Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, und die Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, der zuständigen Behörde in der Verdachtsmeldung die zeitliche Verzögerung zwischen dem mutmaßlichen Verstoß und der Übermittlung der Verdachtsmeldung unter Bezugnahme auf die spezifischen Umstände des Falls.

(3)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, übermitteln der zuständigen Behörde alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen, von denen sie nach der ursprünglichen Übermittlung der Verdachtsmeldung Kenntnis erhalten, und stellen alle von der zuständigen Behörde angeforderten Informationen und Unterlagen bereit.