Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 5 - Meldepflichten

Artikel 5

Meldepflichten

(1)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, schaffen und unterhalten wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren, mit deren Hilfe sie zwecks Übermittlung einer Verdachtsmeldung beurteilen können, ob ein Auftrag oder ein Geschäft ein Insidergeschäft, eine Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellen könnte. Gebührende Beachtung zu schenken ist dabei im Rahmen dieser Regelungen, Systeme und Verfahren den Merkmalen, die nach Artikel 8 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein tatsächliches oder versuchtes Insidergeschäft bzw. eine tatsächliche oder versuchte Marktmanipulation ausmachen, wie auch den Indikatoren für Marktmanipulation, die in nicht erschöpfender Aufzählung in Anhang I dieser Verordnung genannt und in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission (6) weiter spezifiziert werden,.

(2)   Alle in Absatz 1 genannten Personen, die an der Bearbeitung ein und desselben Auftrags oder Geschäfts beteiligt sind, tragen die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob eine Verdachtsmeldung übermittelt wird.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Personen gewährleisten, dass im Rahmen einer Verdachtsmeldung übermittelte Informationen auf Tatsachen und Untersuchungen basieren, wobei sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigen.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Personen sorgen für Verfahren, mit denen sie gewährleisten, dass die Person, zu der die Verdachtsmeldung übermittelt wurde, und andere Personen, die nicht aufgrund ihrer Funktion oder Position innerhalb der meldenden Person von der Übermittlung der Verdachtsmeldung Kenntnis haben müssen, nicht über die Tatsache unterrichtet werden, dass eine Verdachtsmeldung an die zuständige Behörde übermittelt wurde oder übermittelt werden wird bzw. übermittelt werden soll.

(5)   Die in Absatz 1 genannten Personen füllen die Verdachtsmeldung aus, ohne die Person, auf die sich die Verdachtsmeldung bezieht, und andere Personen, die nicht von der bevorstehenden Übermittlung einer Verdachtsmeldung Kenntnis haben müssen, darüber zu unterrichten, was für Auskunftsersuchen in Bezug auf die Person, auf die sich die Verdachtsmeldung bezieht, zum Zweck des Ausfüllens bestimmter Felder gilt.


(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte öffentliche Einrichtungen und Zentralbanken von Drittländern, der Indikatoren für Marktmanipulation, der Schwellen für die Offenlegung, der für die Benachrichtigung über Verzögerungen zuständigen Behörde, der Erlaubnis zum Handel während „geschlossener“ Zeiträume und der meldepflichtigen Arten von Eigengeschäften (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 1).