Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 2 - Allgemeine Anforderungen

Artikel 2

Allgemeine Anforderungen

(1)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, schaffen und unterhalten Regelungen, Systeme und Verfahren zur Sicherung

a)

der wirksamen und fortlaufenden Überwachung aller eingegangenen und übermittelten Aufträge und aller ausgeführten Geschäfte für die Zwecke der Aufdeckung und Identifizierung von Aufträgen und Geschäften, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte bzw. versuchte Marktmanipulation darstellen könnten;

b)

der Übermittlung von Verdachtsmeldungen an die zuständigen Behörden entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung und unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Musters.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten für Aufträge und Geschäfte im Zusammenhang mit allen Arten von Finanzinstrumenten, und sie gelten unabhängig

a)

von der Eigenschaften, in der jemand den Auftrag erteilt oder das Geschäft ausgeführt hat;

b)

von den Arten der Kunden, die betroffen sind;

c)

davon, ob die Erteilung der Aufträge oder die Ausführung der Geschäfte an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes erfolgt ist.

(3)   Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, schaffen und unterhalten Regelungen, Systeme und Verfahren zur Sicherung

a)

der wirksamen und fortlaufenden Überwachung aller eingegangenen Aufträge und aller ausgeführten Geschäfte für die Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung und Identifizierung von Insidergeschäften, Marktmanipulation sowie versuchten Insidergeschäften und versuchter Marktmanipulation;

b)

der Übermittlung von Verdachtsmeldungen an zuständige Behörden entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung und unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Musters.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Verpflichtungen gelten für Aufträge und Geschäfte im Zusammenhang mit allen Arten von Finanzinstrumenten, und sie gelten unabhängig

a)

von der Eigenschaft, in der jemand den Auftrag erteilt oder das Geschäft ausgeführt hat;

b)

von den Arten der Kunden, die betroffen sind.

(5)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, stellen sicher, dass die Regelungen, Systeme und Verfahren nach den Absätzen 1 und 3

a)

geeignet sind und in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Größe und Art ihrer Geschäftstätigkeit stehen;

b)

regelmäßig bewertet werden, zumindest durch jährliche Audits und interne Überprüfungen, und dass gegebenenfalls eine Aktualisierung erfolgt;

c)

für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung unmissverständlich schriftlich dokumentiert sind, einschließlich Änderungen und Aktualisierungen, und dass die dokumentierten Informationen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Personen stellen der zuständigen Behörde auf Anfrage die dort unter den Buchstaben b und c genannten Informationen zur Verfügung.