Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 4 - Schulung

Artikel 4

Schulung

(1)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, organisieren und veranstalten effiziente und umfassende Schulungsmaßnahmen für das Personal, das an der Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von Geschäften und Aufträgen beteiligt ist, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellen könnten, wobei auch das mit der Bearbeitung von Aufträgen und Geschäften befasste Personal mit einbezogen wird. Die Schulungsmaßnahmen finden regelmäßig statt, sind für diese Zwecke geeignet und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Größe und Art der Geschäftstätigkeit.

(2)   Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, bieten die in Unterabsatz 1 genannten Schulungen außerdem für Mitarbeiter an, die in die Vorbeugung von Insidergeschäften, Marktmanipulation oder versuchten Insidergeschäften oder versuchter Marktmanipulation einbezogen sind.