Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Meldung verdächtiger Geschäfte und Aufträge“ (Verdachtsmeldung) ist die gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu übermittelnde Meldung verdächtiger Geschäfte und Aufträge, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation sein könnten, einschließlich deren Stornierung oder Änderung. |
b) |
„elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren; |
c) |
„Gruppe“ bezeichnet eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5); |
d) |
„Auftrag“ bezeichnet jeden Auftrag, einschließlich aller Quotes, unabhängig davon, ob ihr Zweck in der Ersterteilung, Änderung, Aktualisierung oder Stornierung eines Auftrags besteht sowie unabhängig von dessen Art. |
(5) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).