Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 08/11/2021

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Artikel 5 - Geschäfte, die Risiken verringern

Artikel 5

Geschäfte, die Risiken verringern

(1)   Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU verringert ein Geschäft in Derivaten objektiv messbar die mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

Das Geschäft verringert die Risiken einer potenziellen Veränderungen des Werts der Vermögenswerte, Dienstleistungen, Einsatzgüter, Produkte, Rohstoffe oder Verbindlichkeiten, die die Person oder deren Gruppe besitzt, erzeugt, herstellt, verarbeitet, erbringt, erwirbt, im Rahmen von Merchandising vermarktet, (ver)least, verkauft oder eingeht oder bei normalem Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit nach vernünftigem Ermessen zu besitzen, zu erzeugen, herzustellen, zu verarbeiten, zu erbringen, zu erwerben, im Rahmen von Merchandising zu vermarkten, zu (ver)leasen, zu verkaufen oder einzugehen erwarten kann;

b)

das Geschäft deckt die Risiken der potenziellen indirekten Auswirkungen einer Schwankung der Zinssätze, Inflationsraten, Devisenkurse oder Kreditrisiken auf den Wert der unter Buchstabe a genannten Vermögenswerte, Dienstleistungen, Einsatzgüter, Produkte, Rohstoffe oder Verbindlichkeiten ab;

c)

das Geschäft gilt als Sicherungsgeschäft im Sinne der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) übernommenen „International Financial Reporting Standards“ (IFRS).

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 ist ein anerkennungsfähiges risikoverringerndes Geschäft für sich oder in Kombination mit anderen Derivaten betrachtet ein Geschäft, für das ein nichtfinanzielles Unternehmen:

a)

in seinen internen Grundsätzen Folgendes beschreibt:

i)

die Arten von Kontrakten in Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die in den Portfolios enthalten sind, welche genutzt werden, um die mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken zu verringern, sowie die Kriterien für deren Auswahl;

ii)

den Zusammenhang zwischen dem Portfolio und den Risiken, die das Portfolio verringert;

iii)

die Maßnahmen, die eingeführt wurden, um sicherzustellen, dass die Geschäfte, die diese Kontrakte betreffen, keinem anderen Zweck dienen, als die mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken zu verringern, und dass jedes Geschäft, das einem anderen Zweck dient, klar identifiziert werden kann;

b)

in der Lage ist, ein hinreichend aggregiertes Bild des Portfolios bezogen auf die Klasse des Warenderivats, Emissionszertifikats oder Derivats davon sowie auf den Basiswert, den Zeithorizont und andere relevante Faktoren bereitzustellen.


(7)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).