Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 08/11/2021

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Artikel 4 - Berechnungsverfahren

Artikel 4

Berechnungsverfahren

(1)   Die in den Artikeln 2 und 3 genannte Berechnung des Umfangs der Handelstätigkeiten und des Kapitals stützt sich auf einen einfachen Durchschnitt der täglichen Handelstätigkeiten oder des für diese Handelstätigkeiten eingesetzten geschätzten Kapitals während der drei jährlichen Berechnungszeiträume, die dem Berechnungszeitpunkt vorangehen. Die Berechnungen werden jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durchgeführt, das auf einen jährlichen Berechnungszeitraum folgt.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 umfasst ein jährlicher Berechnungszeitraum einen Zeitraum, der am 1. Januar eines Jahres beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden bei der Berechnung des Umfangs der Handelstätigkeiten oder des für die Handelstätigkeiten eingesetzten geschätzten Kapitals im Jahr 2018 die drei vorangehenden jährlichen Berechnungszeiträume, die am 1. Januar 2015, am 1. Januar 2016 und am 1. Januar 2017 beginnen, berücksichtigt und bei der Berechnung im Jahr 2019 die drei vorangehenden jährlichen Berechnungszeiträume, die am 1. Januar 2016, am 1. Januar 2017 und am 1. Januar 2018 beginnen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 umfasst der Bezugszeitraum für die Berechnung der täglichen Handelstätigkeiten oder des für diese Handelstätigkeiten eingesetzten geschätzten Kapitals nur den jüngsten jährlichen Berechnungszeitraum, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die täglichen Handelstätigkeiten oder das für diese Handelstätigkeiten eingesetzte Kapital sinken um mehr als 10 %, wenn der früheste der drei vorangehenden jährlichen Berechnungszeiträume mit dem jüngsten jährlichen Berechnungszeitraum verglichen wird; und

b)

die täglichen Handelstätigkeiten oder das für diese Handelstätigkeiten eingesetzte geschätzte Kapital sind im jüngsten der drei jährlichen Berechnungszeiträume geringer als in den beiden vorangehenden Berechnungszeiträumen.