Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 08/11/2021

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Anwendung von Schwellenwerten

Artikel 1

Anwendung von Schwellenwerten

Die Tätigkeiten der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j Ziffern i und ii der Richtlinie 2014/65/EU genannten Personen gelten als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Gruppe, wenn diese Tätigkeiten die in Artikel 2 ausgeführten Bedingungen erfüllen und nach Maßgabe des Artikels 3 den kleineren Teil der Tätigkeiten auf Gruppenebene darstellen.