Artikel 1
Anwendung von Schwellenwerten
Die Tätigkeiten der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j Ziffern i und ii der Richtlinie 2014/65/EU genannten Personen gelten als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Gruppe, wenn diese Tätigkeiten die in Artikel 2 ausgeführten Bedingungen erfüllen und nach Maßgabe des Artikels 3 den kleineren Teil der Tätigkeiten auf Gruppenebene darstellen.