Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 08/11/2021

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Artikel 3 - Auf die Haupttätigkeit bezogener Schwellenwert

Artikel 3

Auf die Haupttätigkeit bezogener Schwellenwert

(1)   Die in Artikel 1 genannten Tätigkeiten stellen den kleineren Teil der Tätigkeiten auf Gruppenebene dar, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der nach Absatz 3 Unterabsatz 1 berechnete Umfang dieser Tätigkeiten macht nicht mehr als 10 % des nach Absatz 3 Unterabsatz 2 berechneten Umfangs der gesamten Handelstätigkeit der Gruppe aus;

b)

das nach den Absätzen 5 bis 7 berechnete geschätzte Kapital, das für diese Tätigkeiten eingesetzt wird, macht nicht mehr als 10 % des nach Absatz 9 berechneten Kapitals, das für die Haupttätigkeit auf Gruppenebene eingesetzt wird, aus.

(2)   Folgende abweichende Regelungen von Absatz 1 Buchstabe a finden Anwendung:

a)

Macht der nach Absatz 3 Unterabsatz 1 berechnete Umfang der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten mehr als 10 %, jedoch weniger als 50 % des nach Absatz 3 Unterabsatz 2 berechneten Umfangs der gesamten Handelstätigkeit der Gruppe aus, stellen die Nebentätigkeiten nur dann den kleineren Teil der Tätigkeiten auf Gruppenebene dar, wenn der Umfang der Handelstätigkeit für jede der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Anlageklassen weniger als 50 % des in Artikel 2 Absatz 1 für jede relevante Anlageklasse festgesetzten Schwellenwerts ausmacht;

b)

macht der nach Absatz 3 Unterabsatz 1 berechnete Umfang der Handelstätigkeiten 50 % oder mehr des nach Absatz 3 Unterabsatz 2 berechneten Umfangs der gesamten Handelstätigkeit der Gruppe aus, stellen die Nebentätigkeiten nur dann den kleineren Teil der Tätigkeiten auf Gruppenebene dar, wenn der Umfang der Handelstätigkeit für jede der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Anlageklassen weniger als 20 % des in Artikel 2 Absatz 1 für jede relevante Anlageklasse festgesetzten Schwellenwerts ausmacht.

(3)   Der Umfang der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten einer Person innerhalb einer Gruppe wird berechnet, indem der Umfang der Tätigkeiten dieser Person in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Anlageklassen nach denselben Berechnungskriterien wie den in Artikel 2 Absatz 2 genannten aggregiert wird.

Der Gesamtumfang der Handelstätigkeit der Gruppe wird berechnet, indem der Bruttonennwert aller Kontrakte über Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon, an denen Personen innerhalb dieser Gruppe beteiligt sind, aggregiert wird.

(4)   In die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Aggregation werden keine Kontrakte einbezogen, bei denen die Person innerhalb der Gruppe, die daran beteiligt ist, über eine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie 2013/36/EU verfügt.

(5)   Das geschätzte Kapital, das für die Ausübung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten eingesetzt wird, wird als Summe folgender Komponenten berechnet:

a)

15 % jeder Nettoposition (Kauf- oder Verkaufsposition), multipliziert mit dem Preis des Warenderivats, Emissionszertifikats oder Derivats davon;

b)

3 % der Bruttoposition (Kauf- plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Preis des Warenderivats, des Emissionszertifikats oder der Derivate davon.

(6)   Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe a wird die Nettoposition in einem Warenderivat, einem Emissionszertifikat oder einem Derivat davon ermittelt, indem die folgenden Kauf- und Verkaufspositionen gegeneinander aufgerechnet werden:

a)

die Kauf- und Verkaufspositionen in jeder einzelnen Art von Warenderivatekontrakt, der eine bestimmte Ware als Basiswert aufweist, um die Nettoposition für jede Art von Kontrakt mit dieser Ware als Basiswert zu berechnen;

b)

die Kauf- und Verkaufspositionen in einem Emissionszertifikatekontrakt, um die Nettoposition in diesem Emissionszertifikatekontrakt zu berechnen; oder

c)

die Kauf- und Verkaufspositionen in jeder einzelnen Art von Emissionszertifikatekontrakt, um die Nettoposition für jede Art von Emissionszertifikatekontrakt zu berechnen.

Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe a können die Nettopositionen in den verschiedenen Arten von Kontrakten, die dieselbe Ware als Basiswert aufweisen, oder in den verschiedenen Arten von Derivatekontrakten, die dasselbe Emissionszertifikat als Basiswert aufweisen, gegeneinander aufgerechnet werden.

(7)   Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b wird die Bruttoposition in einem Warenderivat, einem Emissionszertifikat oder einem Derivatekontrakt davon ermittelt, indem die absoluten Werte der Nettopositionen je Art von Kontrakt mit einer bestimmten Ware als Basiswert, je Emissionszertifikatekontrakt oder je Art von Kontrakt mit einem bestimmten Emissionszertifikat als Basiswert summiert werden.

Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b können die Nettopositionen in den verschiedenen Arten von Derivatekontrakten mit derselben Ware als Basiswert oder den verschiedenen Arten von Derivatekontrakten mit demselben Emissionszertifikat als Basiswert nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

(8)   In die Berechnung des geschätzten Kapital werden keine Positionen einbezogen, die aus den in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 5 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/65/EU genannten Geschäften resultieren.

(9)   Das für die Haupttätigkeit einer Gruppe eingesetzte Kapital entspricht der Summe der Aktiva der Gruppe abzüglich ihrer kurzfristigen Verbindlichkeiten laut konsolidiertem Abschluss der Gruppe zum Ende des relevanten jährlichen Berechnungszeitraums. Für die Zwecke von Satz 1 sind kurzfristige Verbindlichkeiten die Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten.

(10)   Die aus den in diesem Artikel genannten Berechnungen resultierenden Werte lauten auf EUR.