Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 08/11/2021

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Artikel 2 - Auf den Gesamtmarkt bezogener Schwellenwert

Artikel 2

Auf den Gesamtmarkt bezogener Schwellenwert

(1)   Der gemäß Absatz 2 berechnete Umfang der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten, dividiert durch die gemäß Absatz 3 berechnete gesamte Markthandelstätigkeit liegt in jeder der folgenden Anlageklassen unterhalb folgender Werte:

a)

Derivate auf Metalle: 4 %;

b)

Derivate auf Öl und Ölerzeugnisse: 3 %;

c)

Derivate auf Kohle: 10 %;

d)

Derivate auf Gas: 3 %;

e)

Derivate auf Strom: 6 %;

f)

Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse: 4 %;

g)

Derivate auf andere Waren, einschließlich der in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Fracht- und Warenderivate: 15 %;

h)

Emissionszertifikate oder Derivate davon: 20 %.

(2)   Der Umfang der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten in der Union durch eine Person innerhalb einer Gruppe in jeder der in Absatz 1 genannten Anlageklassen wird berechnet, indem der Bruttonennwert aller Kontrakte innerhalb der relevanten Anlageklasse, an denen die Person beteiligt ist, aggregiert wird.

In die in Unterabsatz 1 genannte Aggregation gehen weder Kontrakte ein, die aus den in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 5 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/65/EU genannten Geschäften resultieren, noch Kontrakte, bei denen die Person innerhalb der Gruppe, die daran beteiligt ist, über eine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verfügt.

(3)   Die gesamte Markthandelstätigkeit in jeder der in Absatz 1 genannten Anlageklassen wird berechnet, indem der Bruttonennwert aller innerhalb der betreffenden Anlageklasse nicht an einem Handelsplatz gehandelten Kontrakte, an denen eine in der Union ansässige Person beteiligt ist, und aller anderen Kontrakte innerhalb dieser Anlageklasse, die an einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, für den in Artikel 4 Absatz 2 genannten relevanten Rechnungslegungszeitraum aggregiert wird.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten aggregierten Werte lauten auf EUR.


(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).