Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 14/08/2022

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 9 - Methodologie zur Festlegung des Richtwerts für Limits im Spot-Monat (Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 9

Methodologie zur Festlegung des Richtwerts für Limits im Spot-Monat

(Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Zur Festlegung eines Richtwerts für das Positionslimit eines Warenderivats im Spot-Monat berechnen die zuständigen Behörden 25 % der für dieses Warenderivat lieferbaren Menge.

2.   Der Richtwert wird in handelbaren Einheiten angegeben; eine handelbare Einheit ist die von dem Handelsplatz, an dem das Warenderivat gehandelt wird, verwendete Handelseinheit, die einer standardisierten Menge der zugrunde liegenden Ware entspricht.

3.   Wenn eine zuständige Behörde für verschiedene Zeitpunkte innerhalb des Spot-Monats unterschiedliche Positionslimits festlegt, dann senkt sie diese mit dem Näherrücken des Auslaufens des Warenderivatkontrakts sukzessive und berücksichtigt die Regelungen zum Positionsmanagement des Handelsplatzes.

4.   Abweichend von Absatz 1 bestimmen die zuständigen Behörden den Richtwert für das Positionslimit im Spot-Monat für Derivatekontrakte, deren zugrunde liegende Waren als für den menschlichen Verzehr bestimmte Nahrungsmittel anerkannt sind und deren offene Kontraktpositionen sich in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten auf mehr als 50 000 handelbare Einheiten belaufen, durch Berechnung von 20 % der für dieses Warenderivat lieferbaren Menge.