Artikel 12
Offene Kontraktpositionen
(Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)
Zur Berechnung der offenen Kontraktpositionen in einem Warenderivat aggregieren die zuständigen Behörden die Anzahl der handelbaren Einheiten dieses Warenderivats, die zu einem gegebenen Zeitpunkt an einem Handelsplatz offen sind.