Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 14/08/2022

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 12 - Offene Kontraktpositionen (Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 12

Offene Kontraktpositionen

(Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)

Zur Berechnung der offenen Kontraktpositionen in einem Warenderivat aggregieren die zuständigen Behörden die Anzahl der handelbaren Einheiten dieses Warenderivats, die zu einem gegebenen Zeitpunkt an einem Handelsplatz offen sind.