Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 14/08/2022

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Artikel 13 - Methodologie zur Bestimmung des Richtwerts im Hinblick auf bestimmte Kontrakte (Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 13

Methodologie zur Bestimmung des Richtwerts im Hinblick auf bestimmte Kontrakte

(Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Abweichend von Artikel 9 bestimmen die zuständigen Behörden den Richtwert für die Positionslimits im Spot-Monat für in bar abgerechnete Kontrakte der in Abschnitt C Absatz 10 von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU beschriebenen Arten, denen keine Waren mit lieferbaren Mengen zugrunde liegen, durch die Berechnung von 25 % der offenen Positionen in diesen Warenderivatkontrakten.

2.   Abweichend von den Artikeln 9 und 11 bestimmen die zuständigen Behörden den Richtwert für die Positionslimits der unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU definierten Warenderivate durch die Berechnung von 25 % der begebenen Wertpapiere. Der Richtwert wird als Anzahl der Wertpapiere angegeben.

3.   Abweichend von den Artikeln 9 und 11 gilt der gemäß der Artikel 9 und 11 berechnete Richtwert bei Warenderivaten, deren Kontrakte eine kontinuierliche Lieferung der zugrunde liegenden Ware über einen festgelegten Zeitraum vorsehen, auch für andere Warenderivate mit der gleichen zugrunde liegenden Ware, sofern sich ihre Lieferzeiträume überschneiden. Der Richtwert wird in Einheiten der zugrunde liegenden Ware angegeben.