Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 14/08/2022

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Artikel 10 - Lieferbare Menge (Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 10

Lieferbare Menge

(Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Zur Berechnung der lieferbaren Menge eines Warenderivats stellen die zuständigen Behörden fest, mit welcher Menge der zugrunde liegenden Ware die mit dem Warenderivat verbundenen Lieferpflichten erfüllt werden können.

2.   Zur Feststellung der in Absatz 1 genannten, für ein Warenderivat lieferbaren Menge ziehen die zuständigen Behörden die monatliche Durchschnittsmenge heran, in der die zugrunde liegende Ware in den zwölf Monaten, die dem Datum der Festlegung unmittelbar vorangingen, lieferbar war.

3.   Die Menge der zugrunde liegenden Ware, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, wird von den zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien ermittelt:

a)

der Lagermöglichkeiten für die zugrunde liegende Ware;

b)

der Faktoren, die die Lieferung der zugrunde liegenden Ware beeinflussen könnten.