Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 14/08/2022

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 11 - Methodologie zur Festlegung des Richtwerts für Limits in anderen Monaten (Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 11

Methodologie zur Festlegung des Richtwerts für Limits in anderen Monaten

(Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Zur Festlegung eines Richtwerts für das Positionslimit eines Warenderivats in anderen Monaten berechnen die zuständigen Behörden 25 % der für dieses Warenderivat offenen Kontraktpositionen.

2.   Der Richtwert wird in handelbaren Einheiten angegeben; eine handelbare Einheit ist die von dem Handelsplatz, an dem das Warenderivat gehandelt wird, verwendete Handelseinheit, die einer standardisierten Menge der zugrunde liegenden Ware entspricht.