Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 14/08/2022

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Artikel 8 - Antrag auf Ausnahme für Positionslimits (Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 8

Antrag auf Ausnahme für Positionslimits

(Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Eine nichtfinanzielle Stelle kann als Inhaber einer Position in einem Warenderivat, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, bei der zuständigen Behörde, die das Positionslimit für dieses Warenderivat festlegt, die Ausnahme gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 beantragen.

2.   Als Nachweis dafür, dass die Position direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stelle verbundene Risiken verringert, reicht die in Absatz 1 erwähnte Person bei der zuständigen Behörde folgende Angaben ein:

a)

eine Beschreibung von Art und Wert der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stelle in Bezug auf die für das Warenderivat, für das die Ausnahme beantragt wird, relevante Ware;

b)

eine Beschreibung von Art und Wert der Tätigkeiten der nichtfinanziellen Stelle in Bezug auf die an Handelsplätzen gehandelten Warenderivate und wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakte, in denen sie Positionen hält und mit denen sie handelt;

c)

eine Beschreibung von Art und Umfang der warenbezogenen offenen Forderungen und Risiken, denen die nichtfinanzielle Stelle infolge ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgesetzt ist oder die sie erwartet und die durch die Verwendung von Warenderivaten verringert werden oder verringert würden;

d)

eine Erläuterung, auf welche Weise die nichtfinanzielle Stelle die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen offenen Forderungen und Risiken durch die Verwendung von Warenderivaten direkt verringert.

3.   Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 21 Kalendertagen nach Eingang über den Antrag und benachrichtigt die nichtfinanzielle Stelle über die Genehmigung oder Ablehnung der Ausnahme.

4.   Die nichtfinanzielle Stelle meldet der zuständigen Behörde bedeutende Änderungen von Art oder Wert ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder ihres Handels mit Warenderivaten, die für die unter Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Angaben relevant sind, und reicht einen neuen Antrag auf die Ausnahme ein, wenn sie diese weiterhin in Anspruch nehmen möchte.