Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 14/08/2022

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Methode für die Berechnung der Positionen von Unternehmen innerhalb einer Gruppe (Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 4

Methode für die Berechnung der Positionen von Unternehmen innerhalb einer Gruppe

(Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Ein Mutterunternehmen bestimmt seine Nettoposition, indem es folgende Positionen gemäß Artikel 3 aggregiert:

a)

seine eigene Nettoposition;

b)

die Nettopositionen aller seiner Tochterunternehmen.

2.   Abweichend von Absatz 1 werden die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen gehaltenen Positionen in Warenderivaten von dessen Mutterunternehmen oder, sofern er eine Verwaltungsgesellschaft benannt hat, von deren Mutterunternehmen nicht aggregiert, wenn dieses Mutterunternehmen keinerlei Einfluss auf die Anlageentscheidungen in Bezug auf das Eröffnen, Halten oder Schließen dieser Positionen hat.