Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 14/08/2022

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Artikel 7 - Positionen, mit denen direkt mit der Geschäftstätigkeit verbundene Risiken verringert werden (Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 7

Positionen, mit denen direkt mit der Geschäftstätigkeit verbundene Risiken verringert werden

(Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Eine von einer nichtfinanziellen Stelle gehaltene Position in an Handelsplätzen gehandelten Warenderivaten oder in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten im Sinne von Artikel 6 gilt dann als Position, die, sei es allein oder in Verbindung mit anderen Derivaten im Sinne von Absatz 2 („Position in einem Portfolio von Warenderivaten“), direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden nichtfinanziellen Stelle verbundene Risiken verringert, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Sie verringert die Risiken infolge einer möglichen Änderung des Werts der Vermögenswerte, Dienstleistungen, Ausgangsstoffe, Erzeugnisse, Waren oder Verbindlichkeiten, welche die nichtfinanzielle Stelle oder deren Gruppe besitzt, produziert, herstellt, verarbeitet, bereitstellt, erwirbt, vermarktet, vermietet, verkauft oder eingeht oder die sie im Laufe ihrer normalen Geschäftstätigkeit vernünftigerweise zu besitzen, zu produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, bereitzustellen, zu erwerben, zu vermarkten, zu vermieten, zu verkaufen oder einzugehen erwartet.

b)

Sie kann als Absicherungsgeschäft im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) angesehen werden, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) übernommen wurden.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt eine Position allein oder in Verbindung mit anderen Derivaten dann als risikomindernd, wenn die nichtfinanzielle Stelle oder die in ihrem Namen handelnde Person als Inhaber der Position

a)

in seinen internen Grundsätzen Folgendes beschreibt:

i)

die Arten der Warenderivatkontrakte in den Portfolios, die der Verringerung der direkt mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Risiken dienen, und die Kriterien für ihre Zulässigkeit;

ii)

den Zusammenhang zwischen dem Portfolio und den damit verringerten Risiken;

iii)

die Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die Positionen mit Bezug auf diese Kontrakte keinem anderen Zweck dienen als der Absicherung von direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken, und dass jegliche Position, die einem anderen Zweck dient, eindeutig identifizierbar ist.

b)

die Portfolios im Hinblick auf Warenderivatkategorie, zugrunde liegende Ware, Zeithorizont und andere relevante Faktoren hinreichend disaggregiert beschreiben kann.


(13)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).