Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 14/08/2022

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Artikel 6 - Mit an Handelsplätzen gehandelten Warenderivaten wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte (Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 6

Mit an Handelsplätzen gehandelten Warenderivaten wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte

(Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Ein OTC-Derivat gilt als wirtschaftlich gleichwertig mit einem an einem Handelsplatz gehandelten Warenderivat, wenn es identischen vertraglichen Bestimmungen und Vertragsbedingungen unterliegt, mit Ausnahme unterschiedlicher Spezifikationen für die Größe der handelbaren Einheiten, um weniger als einen Kalendertag abweichender Fälligkeitstermine und unterschiedlicher Vorkehrungen zur Verringerung der Nachhandelsrisiken.