Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 14/08/2022

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Artikel 3 - Aggregierung und Saldierung der Positionen in einem Warenderivat (Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 3

Aggregierung und Saldierung der Positionen in einem Warenderivat

(Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Die Nettoposition, die eine Person in einem Warenderivat hält, wird aus folgenden von ihr gehaltenen Positionen aggregiert: den Positionen in dem betreffenden an einem Handelsplatz gehandelten Warenderivat, den Positionen in Warenderivaten, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 jeweils als dasselbe Warenderivat wie das erstgenannte gelten, und den Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten im Sinne von Artikel 6.

2.   Wenn eine Person in einem der in Absatz 1 aufgeführten Warenderivate sowohl Kauf- als auch Verkaufspositionen hält, dann wird ihre Nettoposition für dieses Warenderivat durch deren Saldierung ermittelt.

3.   Von einer nichtfinanziellen Stelle gehaltene Positionen in Warenderivaten, die gemäß Artikel 7 objektiv messbar Risiken verringern und gemäß Artikel 8 von der zuständigen Behörde als solche anerkannt sind, werden nicht in die Aggregierung zur Bestimmung der Nettoposition dieser nichtfinanziellen Stelle einbezogen.

4.   Die in einem Warenderivat von einer Person gehaltenen Nettopositionen müssen für Kontrakte im Spot-Monat und Kontrakte in anderen Monaten getrennt ermittelt werden.