Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 14/08/2022

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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

nichtfinanzielle Stelle“ eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um

a)

eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirma oder

b)

ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zugelassenes Kreditinstitut oder

c)

ein gemäß der Richtlinie 73/239/EWG des Rates (5) zugelassenes Versicherungsunternehmen oder

d)

ein gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zugelassenes Versicherungsunternehmen oder

e)

ein gemäß der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zugelassenes Rückversicherungsunternehmen oder

f)

einen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zugelassenen OGAW und, sofern relevant, dessen Verwaltungsgesellschaft oder

g)

eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder

h)

einen alternativen Investmentfonds, der von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zugelassenen oder registrierten Verwalters alternativer Investmentfonds verwaltet wird, oder

i)

eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zugelassene zentrale Gegenpartei oder

j)

einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zugelassenen Zentralverwahrer handelt.

Eine in einem Drittland ansässige Stelle gilt als nichtfinanzielle Stelle, wenn sie für den Fall, dass sie in der Union ansässig wäre und dem Unionsrecht unterliegen würde, keine Zulassung nach einem der oben genannten Rechtsakte benötigen würde.

(2)

Der Ausdruck „Kontrakt im Spot-Monat“ bezeichnet denjenigen mit einer bestimmten zugrunde liegenden Ware verbundenen Warenderivatkontrakt, dessen Laufzeit gemäß den Regeln des Handelsplatzes als Nächstes endet.

(3)

Der Ausdruck „Kontrakt in anderen Monaten“ bezeichnet alle anderen Warenderivatkontrakte, die keine Kontrakte im Spot-Monat sind.


(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).

(6)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

(7)  Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

(8)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(9)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(10)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).