Artikel 21
Volatilität an den jeweiligen Märkten
(Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2014/65/EU)
Nach Anwendung der in den Artikeln 16 bis 20 genannten Faktoren, die für die Festlegung der Positionslimits für jeden Kontrakt auf Warenderivate im Sinne des Artikels 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU relevant sind, passen die zuständigen Behörden die Positionslimits weiter an, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Der Preis des Warenderivats oder der zugrunde liegenden Ware unterliegt einer übermäßigen Volatilität; |
b) |
eine weitere Anpassung des Positionslimits würde die übermäßige Volatilität des Preises dieses Warenderivats oder der zugrunde liegenden Ware effektiv mindern. |