Artikel 19
Anzahl der Marktteilnehmer
(Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2014/65/EU)
1. Wenn die Anzahl der Marktteilnehmer, die eine Position in dem Warenderivat halten, über einen Zeitraum von einem Jahr im Tagesdurchschnitt hoch ist, senkt die zuständige Behörde das Positionslimit ab.
2. Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 14 legen die zuständigen Behörden ein Positionslimit zwischen 5 % und 50 % im Spot-Monat und in den anderen Monaten fest, wenn
a) |
die durchschnittliche Anzahl der Marktteilnehmer, die im Zeitraum vor der Festlegung des Positionslimits eine Position in dem Warenderivat halten, weniger als 10 beträgt oder |
b) |
die Anzahl der Wertpapierfirmen, die zum Zeitpunkt der Festlegung oder Überprüfung des Positionslimits als Market-Maker im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU für das Warenderivat tätig sind, weniger als 3 beträgt. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden unterschiedliche Positionslimits für verschiedene Zeitpunkte innerhalb des Spot-Monats, innerhalb der anderen Monate oder innerhalb aller Monate festlegen.